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Der Unterschied zwischen Geschäftsadresse, Betriebsstätte und Firmensitz

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Dies ist ein Gastbeitrag des Kölner Rechtsanwalts Alexander Pleh.
Als Kooperationspartner unterstützt unterstützt die Kanzlei DP RECHT (Köln) die im Headquarters24 arbeitenden Unternehmen gerne in rechtlichen Angelegenheiten des Arbeits- und Unternehmensrechts. Dieser Gastbeitrag soll Ihnen dabei behilflich sein, den Unterschied zwischen einer Geschäftsadresse, einer Betriebsstätte und eines Firmensitzes und deren Einfluss auf die Besteuerung eines Unternehmens zu verstehen.

Alexander Pleh

Rechtsanwalt, DP RECHT Rechtsanwaltskanzlei

Vorwort

Ob eine Geschäftsadresse auch eine Betriebstätte oder sogar ein Firmensitz ist, hat einen gravierenden Einfluss auf die Besteuerung des Unternehmens.

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 Gegenüberstellung

Der Unterschied zwischen Geschäftsadresse, Betriebsstätte und Firmensitz

Geschäftsadresse

Die Geschäftsadresse ist erst einmal nichts anderes als eine Adresse, unter der die Firma zumindest postalisch erreichbar ist.

Die Anforderung an eine Geschäftsadresse ist, dass sie eine ladungsfähige Adresse ist. Die Firma muss dort tatsächlich zu erreichen sein. Geschäftliche und förmliche Post muss dort jederzeit empfangen und unverzüglich an Sie übergeben (ggf. weitergeleitet) werden. Nur so ist diese auch ladungsfähig.

Betriebsstätte

Plakativ dargestellt ist eine Betriebsstätte eine Geschäftsadresse, an der Betriebstätigkeiten stattfinden. Es muss sich hierbei nicht zwangsläufig um Lagerraum handeln, sondern einfach um einen Ort, an dem das Unternehmen tätig ist und dort z.B. die Geschäfte geführt werden (typische Betriebstätigkeiten). Der Ort der Betriebsstätte regelt, welcher Gewerbesteuerhebesatz anzusetzen ist.

Eine Definition finden Sie unter §12 AO.

Firmensitz

Der Firmensitz ist der Hauptsitz eines Unternehmens und wird beispielsweise bei der Gewerbeanmeldung, im Handelsregister oder im Impressum der Internetseite angeben. Die Voraussetzungen für einen Firmensitz sind eine ladungsfähige Geschäftsadresse, die telefonische Erreichbarkeit, ein uneingeschränkt nutzbarer Arbeitsplatz und die Möglichkeit Dokumente dort sicher zu verwahren.

Seit 2008 ist die Unterscheidung und Trennung von Satzungssitz (in Satzung festgelegter Sitz) und Verwaltungssitz (Ort, an dem Geschäfte geführt werden) bei einer GmbH oder AG möglich. Damit ein Verwaltungssitz als solcher anerkannt wird, muss dort auch eine Betriebsstätte bestehen.

 

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ist der Firmensitz auschlaggebend für Den Gewerbesteuerhebesatz?

Nicht unbedingt. Er ist nur ausschlaggebend, wenn dort auch der Verwaltungssitz, also eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die Betriebsstätte(n) ist(sind) ausschlaggebend.

Reicht der Firmenname an einem Briefkasten, um Seinen Firmensitz dorthin zu verlegen?

Nein, ein Briefkasten reicht nicht aus. Soll der gesamte Firmensitz verlegt werden, muss dort unter anderem eine Betriebsstätte vorliegen. 

Ist ein Firmensitz immer eine Betriebsstätte?

Der Firmensitz kann unterschieden werden in Satzungssitz und Verwaltungssitz. Am Satzungssitz muss keine Betriebsstätte unterhalten werden, am Verwaltungssitz hingegen schon.

Kann ein Unternehmen mehrere Geschäftsadressen und Firmensitze haben?

Ein Unternehmen kann mehrere Geschäftsadressen haben, aber nur einen Firmensitz (einen Satzungssitz und einen Verwaltungssitz).

– Ende des Gastbeitrags  –

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